Verleih von Kunstwerken

Verfahren der Kunstvermietung

Gesetzgebung über die Ausleihe von Kulturgütern im Register des Soproner Museums:
- Gesetz V von 2013 über das Zivilgesetzbuch (Zivilgesetzbuchgesetz)
- Gesetz CXL von 1997 über Museumseinrichtungen, öffentliche Bibliotheksdienste und öffentliche Kultur (Kult. tv.)
- Regierungsverordnung Nr. 377/2017 (XII. 11.) über die Leihgebühren für in Museen aufbewahrte Kulturgüter und über das Benennungsverfahren

Einleitung des Verfahrens für die Ausleihe von Kunstwerken
Die Absicht, ein Objekt auszuleihen, muss dem Museum schriftlich mitgeteilt werden (Brief, E-Mail). Der Antrag muss die Angaben zum Leihgeber, den Zweck, die Dauer, den Ort und die Liste der auszuleihenden Kulturgüter sowie den Namen und die Kontaktdaten des Ansprechpartners enthalten. Der Antrag muss mindestens 20 Tage vor dem geplanten Ausleihtermin beim Museum eingehen.

Die entleihende Partei
Gemäß Art. 38/A (6) des Kulturgesetzes darf das Museum Kulturgüter nur mit Zustimmung des Ministers an nicht-museale Einrichtungen und ins Ausland verleihen. Der Antrag auf Zustimmung wird vom Museum gestellt.

Bewilligung der Ausleihe
Für die Genehmigung von Leihgaben ist der Direktor des Museums zuständig. Der Antrag wird abgelehnt, wenn: die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung des Ministers fehlt, der Zweck und die Umstände der Ausleihe die Unversehrtheit und Sicherheit des Kulturguts gefährden, der Zustand des Kulturguts seine Weitergabe nicht zulässt, das Kulturgut in die Ausstellung des Museums einbezogen ist, das Kulturgut erforscht wird, das Kulturgut anderweitig ausgeliehen ist.

Leihgebühr
Gemäß Artikel 38/A(4) des Kulturgesetzes können im Leihvertrag eine Leihgebühr und eine finanzielle Garantie vereinbart werden.

Der Leihvertrag für Kunstwerke
Das Museum schliesst mit dem Leihnehmer immer einen Leihvertrag (nachstehend Vertrag genannt) nach den gesetzlichen Bestimmungen ab. Die Leihbedingungen werden vom Museum immer im Vertrag festgehalten. Die obligatorischen Anhänge sind Bestandteil des Vertrages:
Anlage 1 enthält ein nummeriertes Verzeichnis der auszuleihenden Kulturgüter mit einer Beschreibung und einer bildlichen Darstellung, die deren physischen Zustand zum Zeitpunkt der Ausleihe dokumentiert.
Anlage 2 ist eine vom Entleiher vor der Ausleihe zu erstellende Dokumentation über den Verbleib des/der zu verleihenden Kulturgutes/Kulturgüter. Die Dokumentation muss den Grundriss, die technischen Spezifikationen und die Brandschutzspezifikationen des Ausstellungsraums, die Spezifikationen für den Schutz des Kulturguts und die Spezifikationen für die Sicherheit des Kulturguts und des Ausstellungsraums enthalten. Liegen diese Unterlagen nicht vor, kann der Vertrag nicht geschlossen werden.


Preisanfrage für unsere Dienstleistung

Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter! Senden Sie uns Ihre Anfrage!

Angebot anfordern

Downloads von

Informationsblatt für Darlehen

2024.02.26.

Dokument zur Platzierung

2024.02.26.